Перевод: со всех языков на русский

с русского на все языки

unter Haftung für

  • 1 Haftung

    Haftung I f =, -en юр. материа́льная отве́тственность; пору́ка, гара́нтия
    beschränkte Haftung ограни́ченная отве́тственность
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung, сокр. GmbH ком. о́бщество с ограни́ченной отве́тственностью
    völkerrechtliche Haftung междунаро́дно-правова́я отве́тственность
    unter Haftung für etw. (A) с руча́тельством [с отве́тственностью] за что-л.
    Haftung f, sachliche иму́щественная отве́тственность

    Allgemeines Lexikon > Haftung

  • 2 Haftung

    I f =, -en
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (сокр. GmbH) — ком. общество с ограниченной ответственностью
    unter Haftung für etw. (A) — с ручательством ( с ответственностью) за что-л.
    II f =, -en
    1) физ., хим. прилипание; сцепление; адгезия
    2) клейкость; прилипаемость

    БНРС > Haftung

  • 3 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
    Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

См. также в других словарях:

  • Haftung für Hyperlinks — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Haftung für Hyperlinks ist ein hochgradig umstrittener Bereich des Internetrechts, der u. a. Bereiche des Wirtschaft …   Deutsch Wikipedia

  • Haftung für Links — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Haftung für Hyperlinks ist ein hochgradig umstrittener Bereich des Internetrechts, der u. a. Bereiche des Wirtschaft …   Deutsch Wikipedia

  • Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks — Die Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks ist ein Bereich des Internetrechts, der u. a. Bereiche des Wirtschaft , Zivil , Straf und Urheberrechts tangiert. Hyperlinks sind die konzeptuellen Grundbestandteile jedes Hypertextes und damit …   Deutsch Wikipedia

  • Haftung (Recht) — Unter Haftung versteht man im engeren Sinne das Unterworfensein eines Rechtssubjekts unter den Vollstreckungszugriff des Staates (staatliche Gewalt). In einem weiteren Sinn bezeichnet Haftung die Übernahme eines Schadens durch einen anderen als… …   Deutsch Wikipedia

  • Haftung der Vertreter — Haftung des Vertreters bedeutet im deutschen Steuerrecht die Haftung des gesetzlichen Vertreters, Vermögensverwalters oder Verfügungsberechtigten. Sie ist geregelt in § 69 AO. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Vor …   Deutsch Wikipedia

  • Haftung — I. Bürgerliches Recht:1. Allgemeine H.: Grundsätzlich nur H. für eigenes ⇡ Verschulden, ausgenommen die H.: (1) Für ⇡ Erfüllungsgehilfen; (2) für ⇡ Verrichtungsgehilfen; (3) des Inhabers einer Fabrik, eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer …   Lexikon der Economics

  • Unter 18 — In Deutschland und Österreich gilt eine Person unter 18 Jahren, also bis zum Eintritt der Volljährigkeit, als minderjährig. Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.… …   Deutsch Wikipedia

  • Haftung bei Gentechnik — Basisdaten Titel: Gesetz zur Regelung der Gentechnik Kurztitel: Gentechnikgesetz Abkürzung: GenTG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Umweltrecht / …   Deutsch Wikipedia

  • Haftung — haften: Das Verb (mhd. haften, ahd. haftēn »befestigt sein, anhangen, festkleben«; asächs. haftōn) ist wahrscheinlich von dem unter ↑ ...haft behandelten gemeingerm. Adjektiv mhd. haft »gefangen; behaftet; von etwas eingenommen; verbunden,… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Haftpflicht für Tötungen und Körperverletzungen — (insbes. die sog. Haftpflichtgesetze). Inhalt: A. Deutsches Reich. B. Österreich. C. Ungarn. D. Belgien. E. Frankreich. F. Italien. G. Niederlande, H. Schweiz. I. die skandinavischen Länder. K. Rußland. L. England (Amerika)1. Es finden sich die… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland) — Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt GmbH) ist nach deutschem Recht eine juristische Person des Privatrechts und gehört zu den Kapitalgesellschaften. Die deutsche GmbH war die weltweit erste Form einer haftungsbeschränkten… …   Deutsch Wikipedia

Поделиться ссылкой на выделенное

Прямая ссылка:
Нажмите правой клавишей мыши и выберите «Копировать ссылку»